Nichtraucherschutz: Nicht für Imbissverkauf

11.10.10
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Seit dem 1. August 2010 gilt in ganz Bayern ein verschärftes Rauchverbot. Grundsätzlich sind von dem neuen Gesetz alle öffentlichen Gebäude betroffen. Zusätzlich giltes nun auch im Bereich der Gaststätten, der Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie für Festzelte. Privatwirtschaftliche Unternehmen - also auch Handwerksbetriebe - unterliegen nicht dem neuen Nichtraucherschutzgesetz. Ausgenommen sind hier jedoch die Bäcker und Metzger, wenn diese einen Imbissverkauf anbieten. Hier gilt jedoch die Arbeitsstättenverordnung zum Nichtraucherschutz der Mitarbeiter. Mehr dazu erfahren Sie unter stmug.bayern.de